Einsatz brauchbarer Jagdhunde bei der Lockjagd in Schleswig-Holstein

Bei der Jagd auf Wasserwild ist in Schleswig-Holstein ein brauchbarer Jagdhund gesetzlich vorgeschrieben – doch wie sieht es bei der Lockjagd auf Krähen und Tauben aus? Gilt hier dieselbe Pflicht, oder erlaubt das Jagdrecht mehr Spielraum, als man denkt? Eine rechtliche Einordnung zwischen gesetzlicher Vorschrift und waidgerechter Jagdpraxis.

Frage:
Ich möchte in Schleswig-Holstein die Jagd auf Krähen und Tauben aus dem Tarnschirm heraus ausüben. Nach meinem Verständnis benötige ich für diese Jagdart inkl. der Nachsuche auf das genannte Wild keinen brauchbaren Jagdhund, da es sich um Lockjagd auf Wild handelt, das weder Wasser- noch Schalenwild ist. Ich habe im Rahmen intensiver Recherchen keine Norm ermitteln können, die es explizit verbietet, die in einem schleswig-holsteinischen Revier erlegten respektive angebleiten Krähen und Tauben durch einen Hund apportieren/nachsuchen zu lassen, der über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, jedoch mangels entsprechender Prüfung nicht brauchbar im Sinne des Gesetzes ist. Sind die von mir genannten Handlungen (Apport und Nachsuche von Krähen und Tauben durch einen Hund, der keine Brauchbarkeitsprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat) in meinem Bundesland tatsächlich gesetzeskonform?

Antwort:

Gemäß § 27 Abs. 1 des Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein (LJagdG S-H) sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Anders als in Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen schreibt das Schleswig-Holsteinische Landesjagdgesetz nicht explizit vor, dass für die Lockjagd auf sämtliches Federwild ausreichend brauchbare Jagdhunde mitgeführt und verwendet werden müssen. Dennoch kann sich diese Verpflichtung aus der Pflicht zur Vermeidung unnötiger Schmerzen ergeben (§ 22a Bundesjagdgesetz). Federwild, das durch den Schuss fällt, aber nicht sofort tot ist, soll vom Jagdhund gefunden, gegriffen und apportiert werden, damit es vom Jäger unverzüglich getötet werden kann. Meines Erachtens wäre es mit der gesetzlichen Pflicht zur Beachtung der Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit und der Vermeidung unnötiger Schmerzen nicht vereinbar, die Lockjagd auf Krähen und Tauben ohne brauchbaren Jagdhund auszuüben. Schon eine alte Jägerweisheit sagt: „Jagd ohne Hund ist Schund.“ Auch der DJV empfiehlt für die Krähenjagd den Einsatz eines Jagdhundes, der nicht nur eine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben muss, sondern die erforderliche Apportierarbeit auch wirklich gut leistet. Darüber hinaus ist ein brauchbarer Jagdhund mitzuführen, um eine fachgerechte Nachsuche sicherzustellen, deren Pflicht sich aus § 23 Abs. 1 LJagdG S-H ergibt und deren Verstoß ebenso bußgeldbewehrt ist. Im Übrigen gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion. Insofern kann auch ein Jagdhund ohne bestandene Brauchbarkeitsprüfung „brauchbar“ im Sinne des Jagdgesetzes sein. Allerdings dürfte dieser Nachweis in der Praxis schwer zu erbringen sein, weshalb vom Einsatz eines Jagdhundes ohne bestandene Brauchbarkeitsprüfung abzuraten ist.

Yannik Hofmann - Rechtsanwalt

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