Einsatz brauchbarer Hund

Frage:Gemäß §27 Abs. 1 des LJagdG Schleswig-Holstein sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Bei entsprechenden Verstößen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten gem. §37 Abs. 1 Nr. 19 LJagdG. Ich möchte in Schleswig-Holstein die Jagd auf Krähen und Tauben aus dem […]