Der Kläger (Destinatär) war ein Angehöriger der Familie X und erhielt in 2017 eine einmalige Unterstützung aus den Erträgen einer Schweizer Familienstiftung. Der Destinatär hatte keinen Rechtsanspruch auf diese Zuwendung und der Stiftungsrat hätte die Leistung ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Das Finanzamt hatte die Zuwendung ursprünglich als steuerpflichtige Schenkung eingeordnet. Der BFH entschied jedoch, dass diese Zuwendungen als steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG anzusehen sind. Wirtschaftlich sei die Zahlung eine Gewinnausschüttung, auch ohne, dass der Empfänger Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung hat. Entscheidend war, dass der Kläger nach der Stiftungssatzung zum Kreis der begünstigten Personen gehörte und keine Gegenleistung für die Zahlung erbracht hatte. Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung nicht von der rechtlichen Stellung des Empfängers abhängt, sondern davon, ob der Leistungsempfänger im Sinne der Stiftungssatzung Anspruch auf die Leistung hat. Der Zweck der Zuwendung war die Verteilung des erwirtschafteten Überschusses der Stiftung an die Begünstigten, ähnlich wie bei einer Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft.
Einkommensteuer bei Zuwendungen von Familienstiftungen
Das Urteil des BFH hat weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Zuwendungen an Destinatäre einer Stiftung. Durch die Einordnung als Kapitalerträge werden auch einmalige Geld- oder Sachleistungen steuerpflichtig, wenn sie als Verteilung des Stiftungsüberschusses verstanden werden.
Ausnahmen von dieser Besteuerung gibt es nur in besonderen Fällen. Leistungen aus der Vermögenssubstanz der Stiftung, wie etwa Rückzahlungen oder Zahlungen aus dem Liquidationsvermögen, sind nicht steuerpflichtig, da sie nicht mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind.
Schenkungsteuer bei Zuwendungen von Familienstiftungen
Im Gegensatz zu der Auffassung des Finanzamts stellte der BFH klar, dass die Schenkungsteuerpflicht einer Zuwendung aus einer Stiftung davon abhängt, ob sie in Übereinstimmung mit der Stiftungssatzung erfolgt. Ist dies der Fall, fällt keine Schenkungsteuer an, da es an einer freigebigen Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mangelt. Nur wenn eine Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet, ist sie als freigebige Zuwendung anzusehen und ggfs. schenkungsteuerpflichtig. Der Fall des BFH stellt klar, dass sowohl die Satzungsgrundlage als auch die Herkunft der Mittel von entscheidender Bedeutung für die steuerliche Einordnung der Stiftungsleistungen an die Begünstigten ist. Für die Destinatäre bewirkt dieses Urteil eine gewisse Planungssicherheit, wenn auch einige Fragen offenbleiben. Dies gilt vor allem für Ausschüttungen ausländischer Familienstiftungen und der Frage, ob die Destinatäre als sogenannte Zwischenberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einer Doppelbesteuerung unterliegen könnten.