Zum 1. Januar 2025 wirksam werden folgende Regelungen: 1. Wohngemeinnützigkeit Durch das Jahressteuergesetz 2024 in der Fassung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde die „neue Wohngemeinnützigkeit“ nun in das Gesetz festgeschrieben. Durch Einfügung eines neuen gemeinnützigen Katalogzwecks (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO) wird die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als eigenständiger Zweck gemeinnützig. Erfasst ist nur die Überlassung von „Wohnraum“, nicht die Überlassung anderer Räumlichkeiten, auch wenn diese unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das endgültige Gesetz entspricht dem 2. Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024, über den wir bereits ausführlich in unserer September-Ausgabe berichtet hatten. 2. Beurteilungszeitpunkt bei Bildung von Projektrücklagen Auch diese Änderung, über die wir in der September-Ausgabe schon geschrieben haben, ist nun im JStG 2024 Gesetzeswirklichkeit geworden. Die Änderung in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO hat nach wie vor aber nur klarstellende Bedeutung, wenn das JStG 2024 für die Prüfung der Erforderlichkeit für die Bildung einer Projektrücklage ab dem 1. Januar 2025 ausdrücklich auf den „Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung“ verweist. Auch nach geltendem Recht waren laufende Anpassungen der Projektrücklage an den aktuellen Stand des Projekts möglich und der Natur der Projektrücklage auch inhärent. 3. Umsatzsteuerliche Änderungen im Bereich der Bildungsleistungen Änderung des Orts der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 UStG) Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen enthält das Umsatzsteuergesetz abhängig davon, ob die Leistung an Endverbraucher oder Unternehmer erbracht wird, in § 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 UStG besondere Regelungen zur Leistungsortbestimmung. Durch das JStG 2024 wird sowohl in Nr. 3 als auch Nr. 5 des § 3a Abs. 3 UStG eine spezielle Leistungsortbestimmung für Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, in das Gesetz aufgenommen. Demnach werden virtuelle Veranstaltungen, wie z.B. Online-Seminare oder Fernunterricht, dort erbracht werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Auch in § 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG wird eine Neuregelung für die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen zu virtuellen Veranstaltungsleistungen an Unternehmer für deren Unternehmen eingefügt. War hier bisher ebenfalls der tatsächliche Veranstaltungsort maßgeblich, gilt als Ort der Leistung für die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen zu virtuellen Veranstaltungen nunmehr der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Änderung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) Nach mehreren gescheiterten Anläufen ist mit dem JStG 2024 endlich die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an das Europarecht erfolgt. Zur Erleichterung vieler Betroffener wurde dabei das bisherige Bescheinigungsverfahren beibehalten. Verzichtet wurde außerdem auf die Bedingung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht für private Bildungseinrichtungen, die in der Entwurfsfassung des JStG für Verunsicherung gesorgt hatte. Nach der Gesetzesbegründung bleiben somit die bisher schon steuerbefreiten Bildungsleistungen unverändert steuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG gilt nach Buchst. a für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Neu aufgeführt sind im persönlichen Anwendungsbereich damit Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Bildungsleistungen erbringen. Gegenüber dem bisherigen Wortlaut wird außerdem der sachliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erweitert. Waren bisher nur Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, von der Umsatzsteuer befreit, gilt dies zukünftig allgemein für „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“, auch ohne Prüfungsbezug. Neue Bescheinigungen werden somit einen entsprechend geänderten Wortlaut erhalten müssen. Unverändert durch das JStG bleiben die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von selbständigen Lehrern (Buchst. b), die an öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen tätig sind, d.h. diese können sich weiterhin auf die Bescheinigung der Bildungseinrichtung berufen. Der neue Buchst. c enthält die Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL in nationales Recht. Danach befreien die Mitgliedstaaten den „von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“ von der Mehrwertsteuer. Der Begriff „Privatlehrer“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nur natürliche Personen. Der Privatlehrer muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringen. Er gestaltet und organisiert selbst die Unterrichtseinheiten, die z. B. auch in dessen Privatwohnung erteilt werden können, und unterscheidet sich dahingehend von Honorarkräften, die an anderen Bildungseinrichtungen im Rahmen von deren Lehrplänen unterrichtend tätig werden. Eine Bescheinigung der Landesbehörde über die Steuerbefreiung ist ausweislich des Gesetzeswortlauts für Privatlehrer nicht erforderlich. Nicht befreit sind weiterhin unterrichtende Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. 4. Mildtätige Katastrophenhilfe Durch das Gesetz mit dem geschmeidigen Namen „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“, kurz BEG IV (BGBl. I 2024, 323) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ein eigener Tatbestand für die Verfolgung von mildtätigen Zwecken durch eine Körperschaft geschaffen, die Personen selbstlos unterstützt, die aus besonderen Gründen wie Katastrophen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die besonderen Gründe werden dabei wie bisher auch durch Erlass des Bundesfinanzministeriums oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit reicht es dann aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden. Einhergehend mit der Einführung der neuen Nummer 3 entfällt künftig der bisherige § 53 Nr. 2 S. 3 AO. In der Schublade verschwinden wieder bis auf Weiteres folgende Regelungen: Die Regelung der gelegentlichen Stellungnahme zu tagespolitischen Themen außerhalb der Satzungszwecke in einem neuen § 58 Nr. 11 AO, der im Wesentlichen die bisherige Verwaltungsregelung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung abbilden sollte. Die Zweckbetriebseigenschaft von Photovoltaikanlagen als Selbstversorgungseinrichtungen (§ 68 Nr. 2 Buchst.b AO) samt Regelung einer eigenständigen Grenze für Außenumsätze. Die Streichung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und aller flankierenden Regelungen in den §§ 58, 62 und 63 AO, insbesondere zur Rücklagen- und Vermögensbildung. Die Anhebung der sog. Übungsleiter- sowie der sog. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG) von 3.000 auf 3.300 EUR bzw. von 840 auf 900 EUR. Die meisten dieser Regelungen waren in dem Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024, BT-Drs. 20/12778) enthalten. Dieser Entwurf hängt derzeit im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages fest. Angesichts der insgesamt umstrittenen Inhalte erscheint es mehr als zweifelhaft, dass dieses Gesetz in der noch verbleibenden Amtsperiode oder nach dem 23. Februar 2025 verabschiedet wird. Wir wünschen Ihnen trotz aller herrschenden Unruhe – nicht nur in der Gesetzgebung zum Gemeinnützigkeitsrecht – ein paar friedliche Weihnachtstage und einen zuversichtlichen Start in das Jahr 2025! Wir freuen uns, Sie auch im Neuen Jahr wieder mit interessanten Beiträgen auf dieser Plattform informieren zu dürfen. |

Die Verwaltung von Treuhandstiftungen
1. Hintergrund und Sachverhalt In dem Fall des BFH ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen, die ein Treuhänder (Stiftungsträger) im Rahmen