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„Rote Hilfe“ Mitgliedschaft führt zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

„Anna und Arthur halten’s Maul“

Bei dem Slogan handelt es sich zwar nicht um die deutsche Variante der Omertà. Gleichwohl wird man ihm eine gewisse Parallele zum Schweigekodex der italienischen Mafia nicht absprechen können. Aus Sicht der Strafverteidigung kann der darin enthaltene Grundsatz eine erfolgversprechende Strategie sein, sofern damit das Recht des Angeklagten gemeint ist, sich zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft nicht zu äußern (Aussageverweigerungsrecht). Wird unter diesem Slogan jedoch das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt, handelt es sich um Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Hinblick auf den vom Verfassungsschutz beobachteten Verein „Rote Hilfe“ so beurteilt (OVG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2025 – Az. 7 A 10038/25.OVG). Unter die elementaren Grundsätze der Verfassung fällt auch das Rechtsstaatsprinzip, das wiederum das staatliche Gewaltmonopol beinhaltet. Danach ist die Anwendung physischer Gewalt allein staatlichen Organen vorbehalten.

Der Verein „Rote Hilfe“ gewährt Angeklagten, denen linksextremistische Taten vorgeworfen werden, juristische und finanzielle Unterstützung. Dabei werden nicht nur Prozess- und Verteidigungskosten, sondern auch Bußgelder und Geldstrafen vom Verein gezahlt. Oberste Voraussetzung hierfür ist, dass der Angeklagte „das Maul hält“. Gibt der Angeklagte ein Geständnis oder eine Reueerklärung ab, lehnt „Rote Hilfe“ die Unterstützung aus diesem Grund ab (Broschüre „Aussageverweigerung“, S. 28). Der Verein bezeichnet dies als politische Prozessführung mit dem Ziel, den Inhalt der als „legitime Aktion“ aufgefassten Straftat mit Hilfe des Gerichtsverfahrens öffentlich zu machen. Laut dem OVG Koblenz wird damit deutlich, dass der Verein den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele der „linken Szene“ nicht nur billigt, sondern unterstützt. Durch die Zahlung von Bußgeldern und Geldstrafen mindere „Rote Hilfe“ die Abschreckungswirkung staatlicher Sanktionen. Die Ablehnung des Gewaltmonopols zeige sich auch darin, dass der Verein staatliche Institutionen durchweg als „Repressionsorgane“ bezeichnet: „Der einzig sinnvolle Umgang mit staatlicher Repression ist die radikale Absage an jegliche Kooperation: Keine Zusammenarbeit mit und keine Aussagen bei staatlichen Repressionsorganen! Nur so können wir uns und unsere Strukturen schützen.“ (Website „Rote Hilfe“). Mit diesen Aussagen ist die Grenze legitimer Kritik an elementaren Bestandteilen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung überschritten.

Die Mitgliedschaft in dem Verein „Rote Hilfe“ erfüllt daher den Tatbestand des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen und begründet damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Grundsätzlich ist es möglich, durch eine glaubhafte Distanzierung zu den Aussagen des Vereins die gesetzlich vermutete Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Derartige Umstände konnte das OVG Koblenz in den pauschalen Einlassungen des Betroffenen jedoch nicht erkennen.

Autor
Dr. Yannik Hofmann bei Asche Stein Rechtsanwälte in Hamburg
Dr. Yannik Hofmann
Rechtsanwalt und Partner
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