Digitale Assets dürfen Teil der arbeitsrechtlichen Vergütung sein, sofern der unpfändbare Anteil weiterhin in Euro ausgezahlt wird. Zudem darf die digitale Entlohnung den beitragsfreien Mindestlohnanteil in Euro nicht ersetzen. Kryptolohn bleibt damit ein zusätzlicher Vergütungsbestandteil, keine Basis des Arbeitslohns.
Hinweise für die Praxis: Zusatzvergütung – Arbeitgeber:innen können digitale Vermögenswerte als Zusatzvergütung einsetzen, solange der Grundbedarf in Euro gesichert bleibt. Chancen – Arbeitnehmer:innen profitieren von Flexibilität und potenziellen Kursgewinnen, tragen aber das Risiko der Wertschwankungen. Vertragliche Klarheit – Umrechnungszeitpunkt, Bewertungsmaßstab, Fälligkeit und Zustimmung müssen eindeutig geregelt sein. Rechtliche Risiken – Vorsicht bei AGB-Klauseln und bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze.





