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So klappt die betriebsbedingte Kündigung!

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Wer betriebsbedingt kündigt, muss den Wegfall des Arbeitsplatzes konkret belegen können – pauschale Aussagen reichen nicht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg (18.06.2025, Az. 10 Ca 2628/24):

Richtig: Neues Organigramm vorlegen, aus dem Arbeitsplatz-Wegfall hervorgeht. Aufgabenumverteilung und Kapazitäten dokumentieren – ohne Überstunden oder Mehrbelastung. Nachweis, dass keine andere Weiterbescäftigung möglich ist.

Falsch: Nur behaupten, die Aufgaben „fallen weg“ oder werden extern erledigt. Keine konkreten Zahlen, Pläne oder Prognosen liefern.

Tipp: Sozialauswahl nie vergessen! Prüfen Sie, ob vergleichbare Mitarbeiter:innen vorhanden sind und beachten Sie Auswahlkriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Veröffentlicht
14.10.2026
Autorin
Carmen Schreib bei Asche Stein Rechtsanwälte in Hamburg
Carmen Schreib
Rechtsanwältin und Partnerin Fachanwältin für Arbeitsrecht
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