Diese Woche lag bei mir ein Fall auf dem Tisch, der in der Praxis immer wieder Fragen aufwirft: Muss Überstundenabbau nachgeholt werden, wenn Mitarbeitende am geplanten Freizeitausgleichstag arbeitsunfähig sind?
Die Antwort: Anders als beim Erholungsurlaub sieht das Arbeitsrecht keine Nachgewährung vor. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.02.2022, Az. 10 AZR 99/21) stellt klar: Überstunden, die durch Freizeitausgleich abgebaut werden sollen, gelten auch dann als ausgeglichen, wenn der/die Mitarbeiter:in an diesem Tag krank ist.
Etwas anders gilt nur, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich etwas anderes regeln.
Für die Praxis bedeutet das: Krankheit während des Überstundenabbaus führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Freizeitausgleich „nachgeholt“ werden muss.





