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Fall der Woche: Überstundenabbau und Krankheit – Anspruch auf Nachgewährung?

Diese Woche lag bei mir ein Fall auf dem Tisch, der in der Praxis immer wieder Fragen aufwirft: Muss Überstundenabbau nachgeholt werden, wenn Mitarbeitende am geplanten Freizeitausgleichstag arbeitsunfähig sind?

Die Antwort: Anders als beim Erholungsurlaub sieht das Arbeitsrecht keine Nachgewährung vor. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.02.2022, Az. 10 AZR 99/21) stellt klar: Überstunden, die durch Freizeitausgleich abgebaut werden sollen, gelten auch dann als ausgeglichen, wenn der/die Mitarbeiter:in an diesem Tag krank ist.

Etwas anders gilt nur, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich etwas anderes regeln.

Für die Praxis bedeutet das: Krankheit während des Überstundenabbaus führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Freizeitausgleich „nachgeholt“ werden muss.

Autorin
Carmen Schreib
Rechtsanwältin und Partnerin Fachanwältin für Arbeitsrecht
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