Viele Arbeitgeber:innen übersehen einen wichtigen Aspekt bei der Elternzeit: Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen wächst auch während der Elternzeit weiter an – es sei denn, Arbeitgeber:innen machen von ihrem Recht zur Kürzung nach § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich Gebrauch.
§ 17 Abs. 1 BEEG erlaubt Arbeitgeber:innen, den gesetzlichen Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Diese Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss vom Arbeitgeber explizit erklärt werden. Erfolgt keine entsprechende Erklärung, bleibt der Urlaubsanspruch ungekürzt bestehen und kann nach Ende der Elternzeit in vollem Umfang eingefordert werden.
Die Kürzungserklärung kann bereits im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Elternzeit oder auch später, spätestens jedoch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erfolgen. Sie muss dem/der Arbeitnehmer:in zugehen. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aus Beweisgründen ist jedoch dringend zu empfehlen, die Kürzung schriftlich zu erklären und per Einwurfeinschreiben zuzustellen.
Bei Fragen zur Umsetzung oder Formulierung der Kürzungserklärung stehe ich Ihnen gern zur Seite.





