Das Zuwendungsregister – Reloaded

Die Tage werden kürzer, die Beleuchtung in den Innenstädten nimmt zu und die Regale in den Geschäften füllen sich mit unzähligen Weihnachtsnaschereien. Es ist offensichtlich, mit großen Schritten schreiten wir dem Jahresende entgegen. Bereits in gut sechs Wochen verabschieden wir das alte Jahr und starten mit neuen Vorschriften in das Jahr 2024. Eine wesentliche Neuerung für gemeinnützige Organisationen wird dabei die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 sein.

Über dieses Register hatten wir bereits im letzten Jahr in unserer Oktoberausgabe berichtet. Da die Aktivierung nun unmittelbar bevorsteht und zu einigen Unsicherheiten im Dritten Sektor führt, wollen wir das Thema noch einmal aufgreifen und erläutern, was im Einzelnen passiert.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, dass das Zuwendungsempfängerregister zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll Der kürzlich durch das Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum „Wachstumschancengesetz“ sieht nun entsprechende Änderungen in der Abgabenordnung vor, die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten werden.

Was ist das Zuwendungsempfängerregister und welchen Zweck erfüllt dieses?

Das Zuwendungsempfängerregister (kurz: „ZER“) wird beim Bundeszentralamt für Steuern (kurz: „BZSt“) geführt und umfasst alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, sowie Parteien und Wählervereinigungen. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Fördermittelgeber können sich künftig ganz einfach über dieses öffentliche Register darüber informieren, welche Zwecke die gelisteten Organisationen verfolgen. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit und Transparenz, sondern verspricht auch mehr Unterstützung für den Dritten Sektor.

Auch ausländische Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Staat, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen und damit steuerbegünstigt sind, können bzw. sollten sich beim BZSt für steuerliche Zwecke registrieren lassen, wenn sie durch inländische Spender gefördert werden. Künftig dürfen entsprechende Einrichtungen schließlich nur noch Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie im ZER aufgenommen sind. Bislang unterliegt die Entscheidung, ob eine ausländische Körperschaft die Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen erfüllt, dem für den Spender zuständigen Finanzamt. Nach Einführung des ZER erfolgt die Feststellung bundeseinheitlich durch das BZSt. 

Der erste Schritt zur vollständigen Digitalisierung des Spendenverfahrens besteht nun also in der Aktivierung des Registers. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 60b Abs. 2 AO n.F., wonach die folgenden Daten gespeichert werden dürfen:

  • Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle
  • Anschrift
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer (muss noch vergeben werden)
  • steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck
  • zuständiges Finanzamt
  • Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung

Diese Daten werden zudem gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern.

Der nächste Schritt besteht darin, die Zuwendungsbestätigungen in Papierform abzuschaffen. Gemeinnützige Organisationen können ihre Spendenquittungen bereits seit einigen Jahren maschinell erstellen und per E-Mail an die Spenderin oder den Spender versenden. Diese muss aber weiterhin von der jeweiligen Organisation ausgestellt und von dem zuständigen Finanzamt überprüft werden können. Der Verwaltungsaufwand eines solchen Verfahrens ist damit für alle Beteiligten im Vergleich zum Papierverfahren nicht wesentlich geringer.

Mit dem Zuwendungsempfängerregister und der Spenden-Anwendung soll sich das grundlegend ändern. Hierfür soll eine Schnittstelle zwischen den gemeinnützigen Organisationen und der Finanzverwaltung geschaffen werden, wodurch die Organisationen die Spendeneingänge direkt an das Finanzamt melden können. Die bisher auch schon mögliche elektronische Übermittlung von Zuwendungsbestätigungen wird durch dieses direkte elektronische Verfahren ersetzt werden. Eine Zuwendungsbestätigung nach dem bekannten Muster wird dann nicht mehr erstellt.

Die bezweckte Vereinfachung des Verfahrens hat auf Seiten der gemeinnützigen Organisationen jedoch nicht nur Vorteile. Durch die direkte Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung entfällt ein wesentlicher Baustein der Spendenwerbung: die Kommunikation mit dem Spender, dem als Aufhänger die Zuwendungsbestätigung, nicht selten verbunden mit einem individuellen Dankesschreiben übersendet wird. Hier wird eine Anpassung der Prozesse notwendig werden.

Muss ich als Vertreter meiner gemeinnützigen Organisation tätig werden?

Grundsätzlich besteht für gemeinnützige inländische Einrichtungen kein akuter Handlungsbedarf, wenn die dem Finanzamt vorliegenden Daten aktuell sind. Sofern diese Daten allerdings nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, weil sich beispielsweis der Satzungszweck oder die Bankverbindung geändert hat, sollten die Organisationen kurzfristig tätig werden. Wir empfehlen, vor dem 1. Januar 2024 mit dem zuständigen Finanzamt einen Datenabgleich durchzuführen.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden!

Anja Knoop - Rechtsanwältin, Steuerberaterin & Partnerin

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